Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
  1. Frauen NRW

Allgemein

Die rechtlichen Grundlagen rund um eine Familiengründung finden sich in verschiedenen Gesetzen. Das Mutterschutzgesetz regelt die Zeit der Schwangerschaft bis acht Wochen nach der Geburt. Einkommensersatzleistungen und Elternzeit sind im Bundesgesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit enthalten. Für Beschäftigte im Öffentlichen Dienst gelten zudem die Mutterschutz- und die Elternzeitverordnung (Beamtenbereich) und das Landesgleichstellungsgesetz (alle Beschäftigte). Herausforderungen an die Vereinbarkeit von Beruf und Familie stellen auch pflegebedürftige Angehörige. Das Pflegezeitgesetz bietet Beschäftigten die Möglichkeit, kurzfristig auf unterschiedliche Pflegesituationen zu reagieren.

Mutterschutz

Berufstätige Frauen genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz schützt sie vor Kündigung sowie vor den Gefahren des Arbeitsplatzes für ihre Gesundheit und die des heranwachsenden Kindes. Die Mutterschutzfrist beginnt generell sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung. Je nach der Gefahrensituation am Arbeitsplatz gibt es vor der Geburt Beschäftigungsverbote. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Frau körperlich schwer arbeiten muss oder am Arbeitsplatz schädlichen Einwirkungen von Chemikalien ausgesetzt ist. Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Frauen, die in Teilzeit, geringfügig oder Heimarbeit beschäftigt sind sowie während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Für Beamtinnen ist zudem die Mutterschutzverordnung zu beachten.

Elterngeld und Elternzeit

Berufstätige Frauen und Männer, die ihre neugeborenen Kinder selbst betreuen und erziehen, erhalten Elterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres bisherigen Erwerbseinkommens, mindestens 300 Euro monatlich. Bislang sind es überwiegend Frauen, die ihre Berufstätigkeit zugunsten der Betreuung ihres Kindes unterbrechen oder reduzieren. Das Gesetz enthält allerdings eine Komponente zur Förderung der Gleichstellung: Über den gesamten Zeitraum von 14 Monaten wird das Elterngeld nur dann gezahlt, wenn auch die Väter mindestens zwei Monate lang Elterngeld beziehen. Und so steigt der Anteil der Väter, die Elternzeit nehmen, langsam aber kontinuierlich an. Langfristig besteht damit die Hoffnung, dass dieses Instrument dazu beiträgt, Erziehungsarbeit geschlechtergerechter aufzuteilen.

Darüber hinaus können Mütter und Väter bis zum dritten Lebensjahr des Kindes in Elternzeit gehen. Es ist aber auch möglich, zunächst nur einen Teil der drei Jahre Elternzeit zu nehmen und bis zu zwölf Monate aufzusparen. Die aufgesparte Elternzeit kann dann bis zum achten Lebensjahr des Kindes zu einem frei gewählten Zeitpunkt genommen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall jedoch, dass der Arbeitgeber zustimmt.

In Nordrhein-Westfalen bietet das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration auf dem Portal www.elterngeld.nrw.de Informationen rund um das Thema Elterngeld und -zeit. Väter, die sich aktiv am Leben ihrer Kinder beteiligen wollen, finden mehr Informationen unter www.vaeter.nrw.de. Für Beamtinnen und Beamte ist zudem die Elternzeitverordnung zu beachten.

Betreuung und Pflege von Angehörigen

Im Pflegezeitgesetz ist festgelegt, dass Beschäftigte und Auszubildende sich bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen können, wenn plötzlich und unerwartet Hilfe für Angehörige organisiert werden muss, die nicht mehr alleine zurechtkommen. In dieser Zeit wird zwar in vielen Fällen kein Lohn gezahlt, aber die Sozialversicherung läuft weiter. Wenn berufstätige Frauen oder Männer die Pflege für einen längeren Zeitraum selbst übernehmen wollen, haben sie in Betrieben, mit mehr als 15 Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu sechs Monate Freistellung. Für diese längere, geplante Pflegezeit erhalten sie in keinem Fall Lohn vom Arbeitgeber, und Umfang und Art der Sozialversicherungen richten sich nach den persönlichen Verhältnissen.

Das Recht auf Teilzeit

Auch heute noch sind es überwiegend Frauen, die ihre Arbeitszeit vorübergehend oder langfristig reduzieren, um sich ihren Kindern zu widmen oder Angehörige zu pflegen. In dem 2001 in Kraft getretenen Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge ist festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Teilzeit haben. Die Arbeitszeitmodelle reichen dabei von der sich ständig verändernden flexiblen Teilzeitschicht über Arbeitszeitkonten, rollierende Wochenarbeit, Teilzeitarbeit bis hin zur Vertrauensarbeitszeit. Voraussetzung für den Teilzeitanspruch ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und das Unternehmen mindestens 15 Beschäftigte hat.

Vereinbarkeit im öffentlichen Dienst

Bei der Frage, wie berufliche und familiäre Anforderungen besser aufeinander abgestimmt werden können, geht der öffentliche Dienst mit gutem Beispiel voran. Zentrale Rechtsgrundlage ist hier das Landesgleichstellungsgesetz, das für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und der Kommunen gilt. In Verbindung mit dem Landesbeamtengesetz, den tarifrechtlichen Regelungen und weiteren Rechtsgrundlagen wie z. B. der Arbeitszeitverordnung ermöglichen die einzelnen Vorschriften verschiedenste Maßnahmen und unterschiedliche Modelle, um Beschäftigte mit Familienaufgaben zu unterstützen. Die Bandbreite reicht vom Recht auf Teilzeit über die Beurlaubung aus familiären Gründen bis hin zu den vielfältigen Varianten flexibler Arbeitszeit.  Der öffentliche Dienst nimmt damit hinsichtlich seiner gleichstellungsorientierten und familienfreundlichen Rahmenbedingungen eine wirkliche Vorbildfunktion ein.

(frauennrw.de, 01.06.2010)

 

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