Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
  1. Frauen NRW

Redaktionelle Beiträge

Täter und Opfer

In 95 Prozent der Fälle häuslicher Gewalt sind Frauen die Opfer und Männer die Täter. Einkommen, Bildung oder Alter spielen bei Tätern und Opfern keine Rolle. Gewaltbeziehungen entstehen nicht von heute auf morgen. Sie entwickeln sich im Verlauf von Monaten und Jahren. Anfangs wird die Gewalt verharmlost, Opfer suchen die Schuld bei sich selbst, bei unbedachten Äußerungen und Handlungen. Die Täter üben Gewalt aus zur Durchsetzung ihrer Interessen. Der Zeitpunkt der Gewaltausübung ist für das Opfer nicht vorhersehbar. Opfer sind somit ständig von der Möglichkeit einer Gewaltanwendung bedroht. Sie erleben ein Wechselbad der Gefühle, weil sich Phasen der Gewaltanwendung mit Reuebekundungen und Beteuerungen der Besserung abwechseln. Den betroffenen Frauen fällt es daher schwer, sich aus der Gewaltbeziehung zu lösen. Die ökonomische Abhängigkeit und Angst vor dem Täter, das Gefühl der Verantwortlichkeit für die Familie, Erwartungen und Druck von außen lösen beim Opfer Lähmung und Verwirrung aus.

Gesetzliche Grundlagen

Gewaltschutzgesetz

Mit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes zum 1.1.2002 und der gleichzeitigen Änderung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen ist ein Paradigmenwechsel bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt eingetreten: Das Opfer kann nun in der eigenen Wohnung bleiben, der Täter muss gehen. Seither können Opfer häuslicher Gewalt beim Zivilgericht beantragen, dass der Täter die Wohnung langfristig nicht mehr betreten darf. Darüber hinaus kann ihm verboten werden, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten und Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen.

Soforthilfe durch das Polizeigesetz NRW

In Ergänzung des Gewaltschutzgesetzes des Bundes hat Nordrhein-Westfalen als eines der ersten Bundesländer ebenfalls Anfang 2002 sein Polizeigesetz geändert. Nach § 34a Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen besitzt die Polizei die Befugnis den Täter sofort aus der Wohnung zu weisen und ihm für die Dauer von in der Regel zehn Tagen den Zutritt zu der gemeinsam genutzten Wohnung zu verbieten. In dieser Zeit können sich die Opfer fachkundig beraten lassen oder beim Zivilgericht beantragen, dass ihnen die Wohnung zugesprochen wird.

Auch ohne Strafantrag des Opfers nimmt die Polizei in jedem Fall häuslicher Gewalt eine Strafanzeige auf, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Der betroffenen Frau legt sie nahe, sich von einer hierfür qualifizierten Einrichtung beraten zu lassen und informiert über entsprechende Angebote vor Ort. Außerdem übergibt sie ihr ein Informationsblatt, in dem die Möglichkeiten zivilgerichtlichen Schutzes erläutert und die örtlichen Beratungseinrichtungen genannt werden. Für die Frauen, die sich in ihrer eigenen Wohnung nicht sicher fühlen, die als Folge der Gewaltsituation ihren Alltag zunächst nicht allein meistern können oder die eine intensivere Betreuung benötigen, besteht nach wie vor die Möglichkeit, in einem Frauenhaus Schutz und Hilfe zu suchen. In Schulungen und durch Aufklärungsmaterial wurden die Polizeikräfte in Nordrhein-Westfalen auf diese Aufgaben vorbereitet.

Wirkung der gesetzlichen Regelungen

Die neuen gesetzlichen Regelungen zeigen Wirkung. Betroffene Frauen suchen zunehmend häufiger einen Weg aus der Gewaltsituation. Dies zeigen die Zahlen der ausgesprochenen Wohnungsverweisungen der nordrhein-westfälischen Polizeistatistik.

Wohnungsverweisungen in Nordrhein-Westfalen

Jahr Zahl der Wohnungsverweisungen
2002 4.894
2003 6.931
2004 7.514
2005 8.066
2006 8.383
2007 9.660
2008 10.800

 

 

Maßnahmen zur Bekämpfung Häuslicher Gewalt

Runde Tische

Opfern häuslicher Gewalt kann schneller und effektiver geholfen werden, wenn vor Ort alle bestehenden Hilfeangebote gut miteinander vernetzt sind. Das nordrhein-westfälische Frauenministerium fördert daher die kommunalen Runden Tische, Arbeitskreise und Kooperationen gegen häusliche Gewalt bei ihrer Professionalisierung und beim Aufbau von Vernetzungsstrukturen. So kann die Zusammenarbeit von Frauenhilfeorganisationen, Polizei, kommunalen Ämtern und Justiz verbessert werden. Gleichzeitig dienen diese Landesmittel für öffentlichkeitswirksame Maßnahmen in der Region wie der Erstellung von Broschüren, Plakaten und Infoblättern oder auch der Organisation von Fachtagungen. Eine erste Bestandsaufnahme der Arbeit dieser Runden Tische vor Ort legte das Ministerium Ende 2002 vor.

Täterarbeit

Neben den diversen Hilfeangeboten für Frauen, die von Gewalt betroffen sind, gewinnt auch die Arbeit mit den Tätern zunehmend an Bedeutung. Im Juni 2007 haben sich 37 Einrichtungen, die Täterarbeit gegen häusliche Gewalt leisten, zusammengeschlossen. Der Verein will die Qualitätsstandards von Täterarbeit weiterentwickeln sowie den regelmäßigen Fachaustausch und die Fortbildung der Mitglieder fördern. Zudem soll der Austausch mit Frauenunterstützungseinrichtungen, der Wissenschaft und dem Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend gepflegt werden. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundes-Arbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. .

 

Zurück zur Übersichtsseite

Beratungsstellenfinder

Karte_NRW