Informationen zum Schutz von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
Pressemitteilung vom 29.07.2009
Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Frauen und Mütter bis zum Ablauf des vierten Monats nach der Entbindung sowie während der Elternzeit grundsätzlich vor Kündigung. Es schützt darüber hinaus die Gesundheit werdender Mütter und Kinder vor Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz.
Frauen sollten eine Schwangerschaft deshalb so bald wie möglich ihrem Chef mitteilen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, der zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Schwangerschaft mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde kontrolliert nicht nur die Einhaltung des Mutterschutzes. Sie hilft auch bei der Beurteilung, ob an dem speziellen Arbeitsplatz eine Gefährdung für Mutter und Kind besteht. Im Einzelfall ist eine - zumindest vorübergehende - Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten nötig.
Ist die Gesundheit von Mutter oder Kind am Arbeitsplatz gefährdet, darf die Mutter dort nicht mehr arbeiten. Außerdem kann eine Beschäftigung untersagt werden, wenn ein Arzt (unabhängig von der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes) feststellt, dass Schwangere oder ihr Kind bei Fortsetzung der Tätigkeit gesundheitlich gefährdet sind.
In solchen Fällen muss der Arbeitgeber das bisherige durchschnittliche Arbeitsentgelt als so genannten Mutterschutzlohn zahlen. Bei Beschäftigungsverboten erhalten Arbeitgeber auf Antrag von der gesetzlichen Krankenkasse das gezahlte Gehalt in voller Höhe erstattet.
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit darf eine Schwangere nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie es selbst ausdrücklich wünscht.
Nach der Geburt besteht grundsätzlich eine Mutterschutzfrist von acht Wochen. Bei Frühgeburten mit maximal 2.500 Gramm Gewicht und Mehrlingsgeburten beträgt die Mutterschutzfrist zwölf Wochen und verlängert sich in diesen Fällen um die Zahl der Tage, die vor der Geburt nicht genommen werden konnten. Während der Mutterschutzfristen nach der Geburt gilt ein generelles Beschäftigungsverbot.
Frauen sind während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und auch für den Entbindungstag finanziell abgesichert. Sie bekommen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Arbeitgeberzuschuss. Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses müssen auch Verdiensterhöhungen, die während der Mutterschutzfristen wirksam werden, berücksichtigt werden