Bundesjustizmisterium plant automatisches Sorgerecht, sofern die Mutter nicht widerspricht
Anfang August erklärte das Bundesverfassungsgericht eine Regelung des Sorgerechts für verfassungswidrig. Nach derzeitiger Regelung kann ein Vater nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht für ein nichteheliches Kind erhalten. Das Justizministerium plant nun eine Reform des Sorgerechts. Denkbar wäre danach unter bestimmten Voraussetzungen auch ein automatisches Sorgerecht für beide Elternteile von Geburt des nichtehelichen Kindes an. Kritische Stimmen, wie die des Deutschen Juristinnenbundes (djb), weisen jedoch auf die Problematiken hin, die eine solche Regelung mit sich bringen könnte.
Das Urteil
Die bisherige Regelung des Sorgerechts für unverheiratete Väter verstoße deswegen gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht eines Vaters, weil diesem der Zugang zum Sorgerecht bei Weigerung der Mutter generell verwehrt ist, so die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das Urteil gibt damit der Verfassungsbeschwerde des Vaters eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes statt. Mit seinem Beschluss folgt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom Dezember 2009. Der EGMR hatte bemängelt, dass das deutsche Recht ledige Mütter gegenüber den Vätern bevorzuge. Dies verstoße gegen das in Artikel 14 festgelegte Diskriminierungsverbot in der Europäischen Menschenrechtskonvention und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Artikel 8. Das BVerfG macht in seinem Beschluss deutlich, dass es nicht zu beanstanden sei, wenn das Sorgerecht zunächst allein der Mutter übertragen werde. Denn zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass der Vater auch bereit ist, Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Auch aus der Anerkennung der Vaterschaft könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Vater bereit ist, für das Kind Sorge zu tragen. Gleichwohl stelle es einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Elternrechte des Vaters dar, wenn er bei fehlender Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen werde, ohne dass eine gerichtliche Überprüfung möglich sei.
Bis zum Inkrafttreten einer veränderten gesetzlichen Grundlage hat das BVerfG eine Übergangsregelung geschaffen: Die Familiengerichte können den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge übertragen, soweit es dem Kindeswohl entspricht.
Reformpläne des Bundesjustizministeriums
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger begrüßte in einer Stellungnahme das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Sie plant die Rechte der Väter nichtehelicher Kinder zukünftig deutlich zu stärken. Das Bundesjustizministerium arbeitet seit Ende 2009 an einer Neuregelung des Sorgerechts. Betroffene Väter sollten künftig auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht ausüben können, so die Bundesjustizministerin. Denkbar wäre etwa eine Regelung, wonach auch unverheirateten Paaren von Anfang an das gemeinsame Sorgerecht zusteht, sofern die Mutter dem nicht widerspricht.
Deutscher Juristinnenbund äußert Bedenken
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) äußert Bedenken im Hinblick auf die Pläne der Bundesjustizministerin. Die Präsidentin des djb, Jutta Wagner, weist auf mögliche Konstellationen hin, in denen der automatische Eintritt der gemeinsamen Sorge mit der Vaterschaftsanerkennung nicht dem Kindeswohl entsprechen könne: Etwa wenn das Kind einer Zufallsbegegnung entstammt oder die Beziehung schon vor der Geburt durch andauernde Streitigkeiten belastet ist. Der djb hält daher das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Vater und Kind für eine unabdingbare Voraussetzung für ein gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern.
Weiterführende(r) Link(s):
(frauennrw.de, 23.08.2010)