Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 25. August 2011 entschieden: Im Falle einer Kündigung kurz nach der Elternzeit richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach dem Verdienst vor der Elternzeit.
Eine Mutter von zwei Kindern war nach vier Jahren Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt und kurz darauf von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes legte die zuständige Agentur für Arbeit aber nicht eine Berechnung nach ihrem Durchschnittsverdienst vor der Elternzeit in Höhe von 3.750 Euro zugrunde, sondern - entsprechend § 132 SGB III - das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt, das deutlich darunter lag. Die Agentur für Arbeit begründete das Vorgehen damit, dass wegen der Elternzeit der erforderliche Zeitraum von 150 Tagen, der laut § 130, 132 SGB II für die Berechnung des Arbeitslosengeldes notwendig sei, nicht erfüllt wurde. Sie verwies auf eine Gesetzesänderung im Rahmen der Hartz-Reformen, wonach das Arbeitslosengeld dann fiktiv berechnet wird, wenn der oder die Arbeitslose weniger als fünf Monate beschäftigt war.
Die zweifache Mutter klagte dagegen vor dem Sozialgericht Berlin und hatte Erfolg. Das Gericht erklärte die Berechnungspraxis der Agentur für Arbeit für rechtswidrig, da sie gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Müttern und Vätern verstoße. Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht unterlag die Klägerin jedoch und richtete ihre Klage an das Kasseler Bundessozialgericht mit der Begründung, die Regelung sei verfassungswidrig und diskriminierend.
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung in einem ähnlichen Fall von Mai 2008 fest und erklärt, dass die fiktive Bemessung von Arbeitslosengeld in den Fällen, in denen in dem auf zwei Jahre verlängerten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dass die Klägerin überhaupt Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, sei darauf zurückzuführen, dass seit 2003 während der Kindererziehungszeit aus Bundesmitteln Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet würden. Darüberhinaus sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet, "das vor der Kindererziehung erzielte Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen", erklärte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 11 AL 19/10 R).
Wie bemisst sich das fiktive Arbeitslosengeld?
Nach § 132 SGB II wird die oder der Arbeitslose in eine der vier Qualifikationsgruppen eingeordnet. Dabei ist die erforderliche berufliche Qualifikation für die angestrebte Beschäftigung maßgeblich, in welche die oder der Arbeitslose von der Agentur für Arbeit vermittelt werden soll. Jeder einzelnen Qualifikationsgruppe liegt ein Teilwert der sogenannten Bezugsgröße zugrunde: Hochschul- oder Fachhochschulausbildung in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 1), Fachschulabschluss, Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 2), abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 3), keine Ausbildung in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 4). Die Bezugsgröße für das fiktive Arbeitsentgelt entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Bundesbürger aus dem vorangegangenen Jahr und wird zu Beginn eines jeden Jahres neu festgelegt. Im Jahr 2012 beträgt sie 31.500 Euro jährlich (West) bzw. 26.880 Euro jährlich (Ost).
(frauennrw.de, 13.01.2012)
Foto: tommyS / pixelio.de
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