Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
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Elterngeld als Einkommensersatzleistung verfassungsgemäß

img-baby_Thomas_Ploch_pixelio_de_100Im November 2011 lehnte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Verfassungsbeschwerde einer fünffachen, nicht-erwerbstätigen Mutter gegen die Ausgestaltung des Elterngeldes ab. Das Elterngeld verletze nicht das Grundrecht auf Förderung der Familie und verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Seit 2007 können Eltern bis zum vollendeten vierzehnten Lebensmonat ihres Kindes Elterngeld erhalten: Es ist gesetzlich als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen ist das in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Der Höchstbetrag des Elterngeldes liegt bei 1.800 Euro im Monat. Wurde im genannten Zeitraum vor der Geburt kein Einkommen erzielt, wird Elterngeld nur in der Mindesthöhe von 300 Euro gezahlt.

Beschwerde: "Elterngeld benachteiligt Mehrkindfamilien"

Für ihr 2007 geborenes Kind erhielt eine nicht-erwerbstätige Mutter Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300 Euro. Ihrer Klage auf Gewährung von Elterngeld in Höhe des Maximalbetrages von 1.800 Euro wurde durch alle Instanzen bis zum Bundessozialgericht nicht stattgegeben. Daraufhin reichte die Klägerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein: Sie sieht sich in ihren Grundrechten auf Gleichheit sowie auf Schutz und Förderung von Ehe und Familie verletzt. Die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung benachteilige Eltern, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet hätten. Mehrkindfamilien, in denen nach Einschätzung der Klägerin realistisch nur ein Elternteil berufstätig sein könne, würden diskriminiert.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht sah keine Verletzung der Grundrechte auf Gleichheit und auf Schutz der Ehe und Familie. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruhe auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen. Das Elterngeld habe das Ziel, Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abzumildern. Es soll so die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen. In der aktuellen Ausgestaltung würden Erziehende mit kleinen und mittleren Einkommen, wie sie insbesondere jüngere Berufstätige haben, besonders begünstigt. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse für die Familiengründung ausmache und darum gerade hier Anreize für die Familiengründung setze, ohne einen sozialen Ausgleich vorzunehmen.

Elterngeld trägt zur Gleichstellung der Geschlechter bei

Nicht nur mit der Einführung der sogenannten Partner- oder Vätermonate, sondern auch die bewusste Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz sollen die partnerschaftliche Teilhabe beider Eltern an Erziehungs- und Betreuungsaufgaben stärken, indem auch derjenige Elternteil, der das höhere Einkommen erziele, eine aktive Elternrolle einnehmen könne. Damit trage das Elterngeld zur Erfüllung des Auftrags des Gesetzgebers bei, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden (Art. 3 Abs. 2 GG).

(frauennrw.de, 06.02.2012)

Foto: Thomas Ploch / pixelio.de

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